Zu diesem Schluss führen auch die nachfolgenden Erwägungen. 6. Nach § 87 der Staatsverfassung stehen die durch Verfassung oder Gesetz anerkannten öffentlichen Genossenschaften unter der Oberaufsicht des Regierungsrates. Wie unter Ziffer 2 aufgeführt, handelt es sich bei den "Quartierstrassengenossenschaften" nicht um Genossenschaften des öffentlichen Rechts. Sie stehen folglich nicht unter der Aufsicht des Regierungsrates (vgl. § 32 EGZGB). Diese Genossenschaften stehen auch nicht unter der Aufsicht des Gemeinderates. Der Gemeinderat ist zwar nach § 99 StrG Aufsichtsbehörde über die privaten Quartierstrassen.