Die Grundeigentümer können zudem nicht gezwungen werden, der Genossenschaft beizutreten. Die Genossenschaft hat auch keine Zwangsgewalt gegenüber Dritten. Die Pflichten der Mitglieder (Treupflicht, Beitrags- und Leistungspflicht usw.) bestimmen sich ausschliesslich nach den Statuten. Die Beitragsbeschlüsse der Genossenschaft sind gegebenenfalls im ordentlichen Betreibungsverfahren geltend zu machen; sie stellen keine definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs dar (vgl. Arnold, a. a. O., S. 178).