Die Strassenbaulast umfasst alle mit dem Bau und Unterhalt der Strasse zusammenhängenden Aufgaben (§ 24 StrG). Die Grundeigentümer haben überdies die Kosten für die Beleuchtung, Reinigung, Schneeräumung und Glatteisbekämpfung zu tragen (§§ 49 StrG). Die Grundeigentümer können zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben gemäss langjähriger Praxis des Regierungsrates gestützt auf Art. 59 Abs. 3 ZGB und § 31 EGZGB eine Genossenschaft bilden. 5. Für den privatrechtlichen Charakter dieser Genossenschaften spricht vorab, dass sie keine öffentlich-rechtlichen Hoheitsbefugnisse haben. Die Grundeigentümer können zudem nicht gezwungen werden, der Genossenschaft beizutreten.