Da die Tragweite des Vorbehaltes eher dem empirischen Inhalte nach umschrieben als begrifflich genau abgegrenzt ist, bleibt den Kantonen ein recht grosser Spielraum (Gutzwiller, a. a. O.). Es sind auch moderne Neubildungen ähnlichen Charakters nicht ausgeschlossen (Tuor/Schnyder, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 10. Auflage, S. 113). Im luzernischen Recht sind die Grundeigentümer Träger der Strassenbaulast für die privaten Quartierstrassen (§§ 49 Abs. 1 StrG). Die Strassenbaulast umfasst alle mit dem Bau und Unterhalt der Strasse zusammenhängenden Aufgaben (§ 24 StrG).