Daraus ergibt sich, dass sich der Vorbehalt nur auf solche Korporationen bezieht, die mit der Nutzung von Grund und Boden zusammenhängen und deshalb auf ein gewisses räumliches Gebiet und einen dadurch begrenzten Personenkreis beschränkt bleiben, wie Alpgenossenschaften, Rechtsamegemeinden, Bäuerten, Schwellen-, Brunnen-, Quell-, Weg-, Weinberg-, Wuhr- und Flurgenossenschaften (Gutzwiller, a.a.O.). Da die Tragweite des Vorbehaltes eher dem empirischen Inhalte nach umschrieben als begrifflich genau abgegrenzt ist, bleibt den Kantonen ein recht grosser Spielraum (Gutzwiller, a. a. O.).