59 Abs. 3 ZGB. Danach verbleiben Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften unter den Bestimmungen des kantonalen Rechts. Es handelt sich um einen echten Vorbehalt für kantonales Privatrecht, da diese juristischen Personen sonst vom Bundesprivatrecht beherrscht wären (vgl. Gutzwiller, Schweizerisches Privatrecht, S. 265). Der Sinn des Vorbehaltes liegt darin, die Korporationen, die sich aus der früheren genossenschaftlichen Struktur im Laufe der Geschichte erhalten hatten, und die gemeinschaftliche Nutzung von Agrarland, Allmenden, Weidland und Wald bezweckten, möglichst in ihren alten Formen bestehen zu lassen.