Die Vorschriften richten sich an die einzelnen Grundeigentümer oder an den Gemeinderat. Im Strassengesetz finden sich bezüglich dieser Strassenkategorie (allenfalls anders bei den Hauptgüterstrassen nach §§ 52ff.) keine Bestimmungen darüber, dass sich die einzelnen Grundeigentümer zu einer Genossenschaft zusammenschliessen müssten. Die "Quartierstrassengenossenschaften" sind somit keine Genossenschaften des öffentlichen Rechts des Kantons Luzern. Es bleibt zu prüfen, ob es sich um Genossenschaften des kantonalen Privatrechts handelt. 4. Die Kantone sind nicht frei, Genossenschaften des kantonalen Privatrechts zuzulassen. Den Rahmen für das kantonale Privatrecht setzt Art. 59 Abs. 3 ZGB.