Die Schaffung öffentlich rechtlicher Genossenschaften, die mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet sein können (z. B. Zwangsgewalt, Beitrittszwang), bedarf einer formellen gesetzlichen Grundlage (BGE 104 I a 440). Das luzernische Recht hat für Genossenschaften, die den Bau und Unterhalt von privaten Quartierstrassen bezwecken, keine entsprechenden gesetzlichen Grundlagen geschaffen. Insbesondere fehlen solche Grundlagen im Strassengesetz, in dem sich Bestimmungen über den Neubau und die Korrektion der erwähnten Strassen finden (§§ 48 ff. StrG). Die Vorschriften richten sich an die einzelnen Grundeigentümer oder an den Gemeinderat.