In § 31 Abs. 1 ist von Genossenschaften, die dem kantonalen Recht unterstellt sind, die Rede. Die Bestimmung unterscheidet nicht zwischen Genossenschaften des privaten und des öffentlichen kantonalen Rechts. Das ergibt sich auch daraus, dass nicht alle der beispielhaft aufgeführten Genossenschaften sich aus "Pflichtigen" nach Gesetz zusammensetzen. Die Regel beschlägt also unabhängig vom rechtlichen Charakter der Genossenschaft alle Genossenschaften, die im Rahmen des bundesrechtlichen Vorbehaltes von Art. 59 ZGB dem kantonalen Recht unterstehen.