63-79 des ZGB über Vereine. § 32 lautet: 2. Exekutionsmassregeln Wenn bei einer Genossenschaft, die, ohne einen Teil der Staatsorganisation zu bilden, dem Staate öffentlich verpflichtet ist, ihren Zweck zu erfüllen, infolge Pflichtvernachlässigung der Genossenschaftsorgane öffentliche Interessen gefährdet sind oder gegenüber Gläubigern Verbindlichkeiten nicht erfüllt werden können, so ist der Regierungsrat berechtigt, Exekutionsmassnahmen zu verfügen und nötigenfalls einen Verwalter zu bestellen, der an Stelle der Genossenschaftsorgane deren Funktionen ganz oder teilweise zu übernehmen hat. In § 31 Abs. 1 ist von Genossenschaften, die dem kantonalen Recht unterstellt sind, die Rede.