1. Persönlichkeit der Genossenschaften 1 Die Genossenschaften, die dem kantonalen Recht unterstellt sind (Genossenschaften von Strassenpflichtigen nach dem Strassengesetz, von Wuhrpflichtigen nach dem Gesetz über den Wasserbau und die Wasserkraft, Genossenschaften zur Durchführung von Bodenverbesserungen, Brunnen-, Schwellen- und ähnliche Genossenschaften), erlangen das Recht der Persönlichkeit, wenn sie körperschaftlich organisiert und ihre Statuten durch den Regierungsrat genehmigt sind. 2 Soweit die Statuten derselben Lücken aufweisen, gelten ausser den zutreffenden Bestimmungen des kantonalen öffentlichen Rechtes die entsprechenden Bestimmungen der Art. 63-79 des ZGB über Vereine.