| | Entscheid: | 1. Nach bisheriger langjähriger Praxis des Regierungsrates sind Streitigkeiten über die Anwendung der Statuten von Genossenschaften, die dem kantonalen Recht unterstellt sind, in erster Instanz vom Gemeinderat und zweitinstanzlich vom Regierungsrat zu beurteilen. Zur Genehmigung eingereichte Statuten geben nun Anlass, diese Praxis bezüglich der Genossenschaften des kantonalen Privatrechts zu überprüfen. 2. Regelungen über Genossenschaften des kantonalen Rechts finden sich in den §§ 31 und 32 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB). § 31 lautet: B. Juristische Personen 1. Persönlichkeit der Genossenschaften 1