{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-09-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2550_1991-09-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2067", "Checksum": "7bfcb371b2ecad22578ff9022513d75d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2550", "1991 III Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 24.09.1991 RRE Nr. 2550 (1991 III Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 24.09.1991 RRE Nr. 2550 (1991 III Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 24.09.1991 RRE Nr. 2550 (1991 III Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Genossenschaften kantonalen Rechts. Art. 59 Abs. 3 ZGB; §§ 31 und 32 EGZGB; §§ 48 ff. StrG. 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Streitigkeiten zwischen Genossenschaftern und zwischen Genossenschaftern und der Genossenschaft sind deshalb vom Zivilrichter zu beurteilen. | Zivilrecht\n\n umfasst alle mit dem Bau und Unterhalt der Strasse zusammenhängenden Aufgaben (§ 24 StrG). Die Grundeigentümer haben überdies die Kosten für die Beleuchtung, Reinigung, Schneeräumung und Glatteisbekämpfung zu tragen (§§ 49 StrG). Die Grundeigentümer können zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben gemäss langjähriger Praxis des Regierungsrates gestützt auf Art. 59 Abs. 3 ZGB und § 31 EGZGB eine Genossenschaft bilden. 5. Für den privatrechtlichen Charakter dieser Genossenschaften spricht vorab, dass sie keine öffentlich-rechtlichen Hoheitsbefugnisse haben. Die Grundeigentümer können zudem nicht gezwungen werden, der Genossenschaft beizutreten. Die Genossenschaft hat auch keine Zwangsgewalt gegenüber Dritten. Die Pflichten der Mitglieder (Treupflicht, Beitrags- und Leistungspflicht usw.) bestimmen sich ausschliesslich nach den Statuten. Die Beitragsbeschlüsse der Genossenschaft sind gegebenenfalls im ordentlichen Betreibungsverfahren geltend zu machen; sie stellen keine definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs dar (vgl. Arnold, a. a. O., S. 178). Aus der privatrechtlichen Natur dieser Genossenschaften ergibt sich - abweichend von der bisherigen Auffassung des Regierungsrates -, dass Streitigkeiten zwischen den Genossenschaftern und zwischen Genossenschaftern und der Genossenschaft vom Zivilrichter zu beurteilen sind (vgl. Arnold, a. a. O., S. 124, 210; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 15. September 1986 i. S. A. W.). Zu diesem Schluss führen auch die nachfolgenden Erwägungen. 6. Nach § 87 der Staatsverfassung stehen die durch Verfassung oder Gesetz anerkannten öffentlichen Genossenschaften unter der Oberaufsicht des Regierungsrates. Wie unter Ziffer 2 aufgeführt, handelt es sich bei den \"Quartierstrassengenossenschaften\" nicht um Genossenschaften des öffentlichen Rechts. Sie stehen folglich nicht unter der Aufsicht des Regierungsrates (vgl. § 32 EGZGB). Diese Genossenschaften stehen auch nicht unter der Aufsicht des Gemeinderates. Der Gemeinderat ist zwar nach § 99 StrG Aufsichtsbehörde über die privaten Quartierstrassen. Er kann wenn nötig solche Strassen auch gegen den Willen einzelner Grundeigentümer erstellen lassen (§ 48 StrG). Diese Hoheitsbefugnis bezieht sich aber auf die Strassen als solche, d. h. der Gemeinderat kann entsprechende Verfügungen erlassen, unabhängig davon, ob die Grundeigentümer eine Genossenschaft gebildet haben oder nicht. Eine Aufsicht des Gemeinderates über einmal gebildete Genossenschaften ergibt sich aus dem Strassengesetz nicht. Die \"Quartierstrassengenossenschaften\" unterstehen somit weder der Aufsicht des Regierungsrates noch des Gemeinderates. Diese Instanzen sind dementsprechend nicht zuständig, Streitigkeiten zwischen den Genossenschaftern und zwischen Genossenschaftern und der Genossenschaft zu beurteilen. 7. Da der Regierungsrat keine Aufsichtspflichten und Aufsichtskompetenzen über diese Genossenschaften besitzt, hat er bei der Statutengenehmigung nach § 31 EGZGB lediglich zu prüfen, ob die Genossenschaft einen in dieser Bestimmung umschriebenen Zweck hat und körperschaftlich organisiert ist. Die Statutengenehmigung durch den Staat hat die gleiche Funktion wie die Eintragung der Gesellschaften im Handelsregister (Arnold, a. a. O., S. 120). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Statuten den vom Gesetz (ausdrücklich oder stillschweigend) verlangten Mindestinhalt aufweisen und sie keinen zwingenden Vorschriften widersprechen. Durch den Regierungsrat zu bestätigen (\"genehmigen\") sind auch Statutenrevisionen. Da die Statutengenehmigung nach § 31 EGZGB nur die Rechtspersönlichkeit (mit-)konstituiert, ist die Genehmigung von Statutenrevisionen von bereits Rechtspersönlichkeit aufweisenden Genossenschaften nur Ordnungsvorschrift: Die Statutenrevision wird unabhängig von der Genehmigung wirksam. Anders wäre es, wenn die Statuten selbst die Genehmigung zum Gültigkeitserfordernis machten (vgl. Arnold, a. a. O., S. 120f.). |"}