Das Streitobjekt hat insbesondere keinerlei Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit. Ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides liegt also auch hier nicht vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass alle Beschwerdeführer keine beachtenswert nahe Beziehung zur Streitsache haben, was Voraussetzung für ein schützenswertes Interesse an einem Sachentscheid wäre. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. |