Die Beschwerde einer juristischen Person ist nicht der Verbandsbeschwerde gleichzusetzen und daher auch nicht unter § 207 Abs. 1 c des Planungs- und Baugesetzes (PBG) zu subsumieren, wie dies die Vorinstanz irrtümlich annimmt (Stellungnahme Raumplanungsamt S. 2). Das Interesse eines Eigentümers ist dann schützenswert, wenn durch die Streitsache in irgend einer Art sein Eigentum oder die daraus fliessenden Rechte betroffen werden. Das Grundstück der Beschwerdeführerin 2 liegt ca. 340 m vom Baugrundstück entfernt. Es ist keinerlei Immissionen ausgesetzt, welche vom Gartenhäuschen herrühren könnten.