Die Beschwerdeführerin 2 ist Eigentümerin der Liegenschaft X. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist sie als juristische Person des Privatrechts ebenso wie natürliche Personen zur Beschwerde legitimiert, wenn sie eine so nahe Beziehung zur Streitsache hat, dass dadurch ein schützenswertes Interesse entsteht (Replik S. 3). Die Beschwerde einer juristischen Person ist nicht der Verbandsbeschwerde gleichzusetzen und daher auch nicht unter § 207 Abs. 1 c des Planungs- und Baugesetzes (PBG) zu subsumieren, wie dies die Vorinstanz irrtümlich annimmt (Stellungnahme Raumplanungsamt S. 2).