Zudem handelt es sich beim Objekt, das der Beschwerdeführer für das strittige Gartenhäuschen hält (Beilage 1 zur Replik), um eine andere rechtmässig erstellte Baute und nicht um das Gartenhaus, welches Gegenstand dieses Verfahrens ist. Somit ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache fehlt. Es ist ihm daher ein schutzwürdiges Interesse für die Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides abzusprechen. Die Beschwerdeführerin 2 ist Eigentümerin der Liegenschaft X.