1 S. 2, Duplik des Raumplanungsamtes S. 2). Von einer besonders nahen Beziehung des Beschwerdeführers zur Streitsache kann deshalb nicht gesprochen werden. Er ist davon nicht stärker betroffen als jedermann. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer am Gartenhaus jeden Tag vorbeifährt (Replik S. 2). Denn stellte man auf diesen Umstand ab, käme dies der Zulassung von unzulässigen Popularbeschwerden gleich. Zudem handelt es sich beim Objekt, das der Beschwerdeführer für das strittige Gartenhäuschen hält (Beilage 1 zur Replik), um eine andere rechtmässig erstellte Baute und nicht um das Gartenhaus, welches Gegenstand dieses Verfahrens ist.