Wenn vom geplanten Bauvorhaben Emissionen zu erwarten sind, ist der Kreis der Berechtigten entsprechend weiter zu ziehen (Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen [Art. 24 RPG], Berner Diss. 1989, N. 178; vgl. zum Ganzen auch BGE 113 1 b 228 f.). Die Liegenschaft des Beschwerdeführers 1 grenzt nicht an das Baugrundstück. Nach den eingereichten Planunterlagen beträgt die Entfernung zum umstrittenen Gartenhaus ca. 340 m. Zwischen dem Gartenhaus und dem Heim des Beschwerdeführers befinden sich mehrere andere Bauten, so dass weder Sicht- noch Hörverbindung besteht (Vernehmlassung des Gemeinderates S. 2, Duplik der Beschwerdegegner Ziff. 1 S. 2, Duplik des Raumplanungsamtes S. 2).