Gefordert ist vielmehr die unmittelbare Nähe zum Baugrundstück. Dabei bereitet der Entscheid, wann die erforderliche unmittelbare Nähe gegeben ist, mitunter Schwierigkeiten. Die Distanz in Metern vermittelt zwar Anhaltspunkte, ausschlaggebend aber ist, ob beim durchschnittlich empfindenden Menschen von einem relevanten Eingriff in seine Interessenlage gesprochen werden kann. Dies ist bei einer Distanz von bloss 25 m zu bejahen und wird ab etwa 200 m fraglich. Wenn vom geplanten Bauvorhaben Emissionen zu erwarten sind, ist der Kreis der Berechtigten entsprechend weiter zu ziehen (Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen [Art. 24 RPG], Berner Diss.