Ob er dabei geltend macht, das Bauvorhaben behindere seine Aussicht, verursache ihm Schatten, Lärm- oder andere Immissionen, führe zu einer Behinderung seiner Zufahrt oder treffe ihn in seinen ästhetischen Interessen, ist bedeutungslos. Die stets geforderte beachtenswert nahe Beziehung zur Streitsache folgt aber nicht schon daraus, dass der Beschwerdeführer in jenem Ortsteil wohnt oder Grundeigentum besitzt, in welchem das unerwünschte Bauwerk errichtet werden soll (Schürmann, Bau- und Planungsrecht, 2. Aufl., Bern 1984, S. 304 mit Hinweisen). Gefordert ist vielmehr die unmittelbare Nähe zum Baugrundstück.