a OG hat, wer durch die unrichtige Rechtsanwendung in höherem Masse als jedermann beeinträchtigt ist, weil er eine besondere, beachtenswert nahe Beziehung zur Streitsache hat. Dieses Rechtsschutzinteresse kann tatsächlicher oder rechtlicher Art sein. Unwesentlich ist, ob ein tatsächliches Interesse rechtlich geschützt wird: Weder muss es von der angerufenen Vorschrift mitumfasst sein, noch braucht es mit der Schutzrichtung der als verletzt behaupteten Norm übereinzustimmen.