Gemäss Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) sind die Beschwerdeführer demnach zur Einleitung eines Verwaltungsbeschwerdeverfahrens beim Regierungsrat legitimiert, wenn sie durch den vorinstanzlichen Entscheid, der im Verfahren nach Art. 24 RPG ergangen ist, berührt sind und ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des Art. 103 lit. a OG hat, wer durch die unrichtige Rechtsanwendung in höherem Masse als jedermann beeinträchtigt ist, weil er eine besondere, beachtenswert nahe Beziehung zur Streitsache hat.