Fehlt eine Voraussetzung für einen Sachentscheid, so ist auf die Sache der betreffenden Partei nicht einzutreten (§ 107 Abs. 3 VRG). Der Gemeinderat, das Raumplanungsamt und die Beschwerdegegner machen geltend, die Beschwerdeführer seien nicht beschwerdelegitimiert. Ein Sachentscheid setzt namentlich die Befugnis zur Rechtsvorkehr voraus (§ 107 Abs. 2d VRG). Gegen Verfügungen, die gestützt auf Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG) ergehen, hat das kantonale Recht die Rechtsmittelbefugnis mindestens im gleichen Umfang zu gewährleisten, wie sie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bestehen (Art. 33 Abs. 2 und 3 a, Art. 34 Abs. 1 RPG). Gemäss Art.