24 des Raumplanungsgesetzes (RPG) ergehen, hat das kantonale Recht die Rechtsmittelbefugnisse mindestens im gleichen Umfang zu gewährleisten, wie sie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bestehen. - Juristische Personen sind gleichermassen zur Beschwerde befugt wie natürliche Personen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Eine Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind (§ 107 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG). Fehlt eine Voraussetzung für einen Sachentscheid, so ist auf die Sache der betreffenden Partei nicht einzutreten (§ 107 Abs. 3 VRG).