{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-09-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2542_1991-09-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2064", "Checksum": "b2218f9692ba6020fa9e0c17962542b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2542", "1991 III Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 24.09.1991 RRE Nr. 2542 (1991 III Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 24.09.1991 RRE Nr. 2542 (1991 III Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 24.09.1991 RRE Nr. 2542 (1991 III Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdebefugnis. § 107 Abs.  2 d VRG; Art. 24, 33 Abs. 2 und 3a, 34 Abs. 1 RPG. Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG). Gegen Verfügungen, die gestützt auf Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG) ergehen, hat das kantonale Recht die Rechtsmittelbefugnisse mindestens im gleichen Umfang zu gewährleisten, wie sie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bestehen. - Juristische Personen sind gleichermassen zur Beschwerde befugt wie natürliche Personen. | Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:45", "Checksum": "7ab2a22a0921d1e011a2a5e152027e9d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 24.09.1991 RRE Nr. 2542 (1991 III Nr. 12)\nRegeste:\nBeschwerdebefugnis. § 107 Abs.  2 d VRG; Art. 24, 33 Abs. 2 und 3a, 34 Abs. 1 RPG. Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG). Gegen Verfügungen, die gestützt auf Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG) ergehen, hat das kantonale Recht die Rechtsmittelbefugnisse mindestens im gleichen Umfang zu gewährleisten, wie sie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bestehen. - Juristische Personen sind gleichermassen zur Beschwerde befugt wie natürliche Personen. | Verfahren\n\n keinerlei Immissionen ausgesetzt, welche vom Gartenhäuschen herrühren könnten. Das Gartenhaus hat keinerlei Auswirkungen auf den Wert der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 2. Es fehlt ihr somit ebenfalls ein schützenswertes Interesse, gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde zu führen. Die Beschwerdeführerin 3 hat ihren statutarischen und tatsächlichen Sitz im Gebäude der Beschwerdeführerin 2. Sie wird durch das ca. 340 m entfernte Gartenhaus in keiner Weise betroffen. Das Streitobjekt hat insbesondere keinerlei Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit. Ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides liegt also auch hier nicht vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass alle Beschwerdeführer keine beachtenswert nahe Beziehung zur Streitsache haben, was Voraussetzung für ein schützenswertes Interesse an einem Sachentscheid wäre. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. |"}