Demnach hat die Beschwerdegegnerin § 45 Absatz 3 SHG nicht richtig angewandt, wenn sie die erhöhten Unterhaltsbeiträge erst ab 1. Mai 1994 bevorschusste. Da die Unterhaltsbeiträge von Juli 1993 bis April 1994 erst nach dem 6. April 1994 fällig geworden sind, hätte sie auch diese Beiträge bevorschussen müssen. |