Mit dieser Mitteilung galt das Urteil als eröffnet und die Rechtsmittelfrist für die Appellation lief vom Tag der Publikation an (§ 290 ZPO). Damit wurde das Urteil erst am 23. April rechtskräftig. Folglich sind die erhöhten Unterhaltsbeiträge auch erst an diesem Datum fällig geworden. Die Mutter der Beschwerdeführer stellte das Gesuch um Erhöhung der Bevorschussung am 6. April 1994, also deutlich vor dem Fälligkeitstermin der erhöhten Unterhaltsbeiträge. Demnach hat die Beschwerdegegnerin § 45 Absatz 3 SHG nicht richtig angewandt, wenn sie die erhöhten Unterhaltsbeiträge erst ab 1. Mai 1994 bevorschusste.