O., S. 391, Ziffer 2 b). Gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Z vom 10. März 1994 war das ordentliche Rechtsmittel der Appellation gegeben. Die Appellationsfrist betrug 20 Tage (§§ 240 Absatz 1 und 245 ZPO). Das Versäumnisurteil konnte dem Vater der Beschwerdeführer nicht zugestellt werden, da sein Aufenthalt unbekannt war. Das Amtsgericht Z liess deshalb im Kantonsblatt eine Urteilsmitteilung publizieren. Damit wurde dem Vater der Beschwerdeführer angezeigt, dass er das erwähnte Urteil auf der Kanzlei in Empfang nehmen könne. Mit dieser Mitteilung galt das Urteil als eröffnet und die Rechtsmittelfrist für die Appellation lief vom Tag der Publikation an (§ 290 ZPO).