Nicht zu bevorschussen sind hingegen Unterhaltsbeiträge, die bereits vor der Gesuchstellung fällig geworden sind. Wird ein Unterhaltsbeitrag fällig, kann er vom unterhaltsberechtigten Kind gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil geltend gemacht werden. Muss ein Gericht, zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Scheidung, den Unterhaltsbeitrag durch Urteil festsetzen, tritt die Fälligkeit des Beitrages mit der Rechtskraft des Urteils ein. Unterhaltsbeiträge, die vom Richter aufgrund einer Abänderungsklage erhöht worden sind, werden ebenfalls mit Eintritt der Rechtskraft des Abänderungsurteils fällig.