Sie berief sich dabei auf § 45 Absatz 3 SHG. Demgegenüber machten die Beschwerdeführer geltend, diese Bestimmung sei nicht anwendbar. Sie gelte nicht für Gesuche um Anpassung bereits verfügter Bevorschussungen, sondern nur für neu eingereichte Gesuche. Vielmehr müsse § 47 Absatz 1 SHG angewendet werden. Danach richte sich der Umfang der Bevorschussung nach dem im Rechtstitel genannten und nicht geleisteten Unterhaltsbeitrag. Nach dem Wortlaut von § 45 Absatz 3 SHG werden lediglich diejenigen Unterhaltsbeiträge bevorschusst, die nach der Gesuchstellung fällig werden. Nicht zu bevorschussen sind hingegen Unterhaltsbeiträge, die bereits vor der Gesuchstellung fällig geworden sind.