Damit sind vorab Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen gemeint. Da die wirtschaftlichen Verhältnisse bei einer Bevorschussung in der Regel nur dem Anspruchsberechtigten bzw. seinem gesetzlichen Vertreter bekannt sind, bedarf es zu einer Anpassung ebenfalls eines entsprechenden Gesuches. 3. Es ist streitig, ab welchem Zeitpunkt die Bürgergemeinde X die Alimentenbevorschussung anpassen muss. Der Gemeinderat vertritt die Ansicht, dass sich eine Anpassung erst ab dem Monat rechtfertigt, der dem Gesuch um Anpassung folgt. So erhöhte die Beschwerdegegnerin die Bevorschussung erst ab 1. Mai 1994. Sie berief sich dabei auf § 45 Absatz 3 SHG.