Nach § 45 Absatz 1 SHG hat das anspruchsberechtigte Kind gegenüber der Bürgergemeinde seines zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen. Der Anspruch ist vom berechtigten Kind mit einem Gesuch geltend zu machen (§ 6 der Sozialhilfeverordnung, SHV). Der Entscheid über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ist eine Dauerverfügung. Er regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem zuständigen Gemeinwesen aufgrund eines in einem bestimmten Zeitpunkt gegebenen Sachverhaltes.