| | Entscheid: | 1. Die Bürgergemeinde X bevorschusste seit 1991 die Unterhaltsbeiträge der Kinder A und B, die unter der elterlichen Gewalt ihrer Mutter standen. Rechtstitel der Bevorschussung war ein ausländisches Urteil aus dem Jahre 1984. Mit Urteil vom 10. März 1994 erhöhte das Amtsgericht Z die vom Vater zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge. Die Änderung galt ab 23. Juli 1993. Mit Schreiben vom 6. April 1994 ersuchte die Mutter die Bürgergemeinde X um Anpassung der Bevorschussung ab Juli 1993. Die Gemeinde verfügte die Anpassung gestützt auf § 45 Absatz 3 des Sozialhilfegesetzes (SHG) jedoch erst ab Mai 1994. 2. Nach § 45 Absatz 1