Es war ihm somit auch nicht möglich, "die Sache in ordnungsgemässem Zustand zu halten oder den Gefahrenherd zu beseitigen". Gestützt auf diese Erwägungen kann der Beschwerdeführer A somit auch nicht als Zustandsstörer bezeichnet werden, was zur Folge hat, dass ihm die Kosten des Ölwehreinsatzes nicht überbunden werden dürfen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Entscheid des Stadtrates vom 24. März 1993 aufzuheben. |