"Verursacher ist der Störer im Sinne des Polizeirechts. Als solcher ist zu betrachten, wer die Störung oder Gefahr verursacht hat, aber auch wer über die Personen und Sachen, die den ordnungswidrigen Zustand geschaffen haben, Gewalt hat" (LGVE 1975 III Nr. 23 S. 34; vgl. auch Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 135 B I b). Nachdem das Motorrad dem Beschwerdeführer A gestohlen worden war, hatte er keine Verfügungsmacht mehr darüber. Es war ihm somit auch nicht möglich, "die Sache in ordnungsgemässem Zustand zu halten oder den Gefahrenherd zu beseitigen".