Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen und es wird auch vom Stadtrat nicht bestritten, dass das Motorrad dem Beschwerdeführer A gestohlen und vom Dieb im See versenkt wurde. Dem Beschwerdeführer A kann unter diesen Voraussetzungen nicht vorgeworfen werden, er habe durch eigenes Verhalten oder durch das Verhalten einer Person, für welche er verantwortlich ist, die Gewässerverschmutzung verursacht. Der Beschwerdeführer A ist somit nicht Verhaltensstörer. b. Zustandsstörer ist, wer über die Sache, welche den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat.