Der Beschwerdeführer A haftet im vorliegenden Fall, wenn er Zustands- oder Verhaltensstörer ist (BGE 114 I b 50). a. Verhaltensstörer ist, wer durch eigenes Verhalten oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgte Verhalten Dritter unmittelbar eine polizeiwidrige Gefahr oder Störung verursacht. Verhalten ist Tun oder Unterlassen, wobei ein Unterlassen die Verhaltenshaftung nur begründet, wenn eine besondere Rechtspflicht zu sicherheits- oder ordnungsbewahrendem Handeln besteht (BGE 114 I b 51). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen und es wird auch vom Stadtrat nicht bestritten, dass das Motorrad dem Beschwerdeführer A gestohlen und vom Dieb im See versenkt wurde.