4. Sowohl das GSchG als auch das USG und das EGUSG legen fest, dass die Kosten für Massnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung einer Gewässer- oder Umweltverschmutzung dem Verursacher zu überbinden sind. Im vorliegenden Fall ging es klarerweise darum, eine Massnahme zum Schutz eines Gewässers zu treffen. Zu prüfen ist somit einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer A als Verursacher im Sinne von Art. 8 GSchG 1971 zu gelten hat. Dabei deckt sich der Begriff "Verursacher" grundsätzlich mit dem verwaltungsrechtlichen Begriff des Störers (BGE 102 I b 206). Der Beschwerdeführer A haftet im vorliegenden Fall, wenn er Zustands- oder Verhaltensstörer ist (BGE 114 I b 50).