54 des inzwischen in Kraft gesetzten neuen Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG 1991). Da mithin die Frage der Kostentragung sowohl für Massnahmen des Gewässerschutzes als auch allgemein des Umweltschutzes bundesrechtlich geregelt ist, sind diese Normen unmittelbar anzuwenden. § 73 Abs. 1 EGUSG kommt keine selbständige Bedeutung zu. Die letztgenannte Bestimmung begründet denn auch keine weitergehende Haftung als die bundesrechtlichen Normen. 4. Sowohl das GSchG als auch das USG und das EGUSG legen fest, dass die Kosten für Massnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung einer Gewässer- oder Umweltverschmutzung dem Verursacher zu überbinden sind.