trägt derjenige, der Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, die Kosten dafür. Auch das zum hier massgeblichen Zeitpunkt noch geltende Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971 (GSchG 1971) bestimmte in Art. 8, dass Kosten von Massnahmen, welche die zuständigen Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gewässerverunreinigung sowie zur Feststellung und zur Behebung einer Verunreinigung treffen, den Verursachern überbunden werden. Eine inhaltlich gleiche Bestimmung enthält Art. 54 des inzwischen in Kraft gesetzten neuen Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG 1991).