Die Bestimmung lautet: "Die Kosten des Ölwehreinsatzes trägt der Verursacher." Die Haftung des Verursachers für die Kosten von Massnahmen des Gewässerschutzes und des Umweltschutzes ist bundesrechtlich geregelt. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) trägt derjenige, der Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, die Kosten dafür.