Am 24. März 1993 erliess der Stadtrat folgenden Entscheid: "1. A hat dem Ölwehr-Stützpunkt Z die Kosten des Ölwehreinsatzes im Gesamtbetrag von Fr. 1189.60 zu ersetzen; 2. A hat die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 182.- zu bezahlen." 2. Am 21. April 1993 führte A beim Regierungsrat Verwa1tungsbeschwerde mit dem Antrag, die Verfügung des Stadtrates vom 24. März 1993 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 3. Der Stadtrat überhand A die Kosten für den Ölwehreinsatz gestützt auf § 73 Abs. l des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 6. März 1989 (EGUSG). Die Bestimmung lautet: "Die Kosten des Ölwehreinsatzes trägt der Verursacher."