Sind die Erläuterungen des Bundesrates auch nicht anfechtbar, so ist immerhin ein formloses Wiedererwägungsgesuch beim Bundesrat möglich. So hat dieser eine im Sinn von Artikel 81 BPR erhobene Beschwerde gegen die bundesrätlichen Erläuterungen zur Volksinitiative "Zur Wahrung der Volksrechte und der Sicherheit beim Bau und Betrieb von Atomanlagen" als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen (VPB 1980 Nr. 2). Ebenfalls in Frage kommt eine Aufsichtsbeschwerde an die eidgenössischen Räte (Art. 71 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, VwVG). Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.