Sie stellen somit keinen kantonalen Akt dar. Der Regierungsrat des Kantons Luzern ist deshalb nicht befugt, den vom Bundesrat verfassten erläuternden Text für die Volksabstimmung vom 25. September 1994 über das Verbot der Rassendiskriminierung zu beurteilen und auf dessen Vollständigkeit hin zu überprüfen. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. Sind die Erläuterungen des Bundesrates auch nicht anfechtbar, so ist immerhin ein formloses Wiedererwägungsgesuch beim Bundesrat möglich.