Dieses Ergebnis der Gesetzesinterpretation ergibt sich bereits aus den Materialien. Wie das Votum des ständerätlichen Berichterstatters Amstad zeigt, war es ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers, dass Erläuterungen des Bundesrates nicht der Beschwerde unterliegen sollten (Amtl. Bull. S 1976, S. 518, Votum von Kommissionspräsident Amstad; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 1980 Nr. 2). Die Erläuterungen des Bundes im Zusammenhang mit eidgenössischen Abstimmungen werden vom Bundesrat und nicht von einer kantonalen Behörde erlassen (Art. 11 Abs. 2 BPR). Sie stellen somit keinen kantonalen Akt dar.