Jeanne Ramseyer, Die Problematik der behördlichen Information im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen, Basel 1992, S. 42, N. 201). Daraus ergibt sich, dass die Erläuterungen des Bundesrates nicht anfechtbar sind. Es wäre auch nicht sinnvoll, die Instanz eines unteren Gemeinwesens über Handlungen oder Unterlassungen einer Bundesbehörde urteilen zu lassen. Dazu kommt, dass andernfalls der Bundesrat in zweiter Instanz über seine eigenen Akte entscheiden würde (vgl. Art. 81 BPR). Dieses Ergebnis der Gesetzesinterpretation ergibt sich bereits aus den Materialien.