Das Beschwerdesystem gemäss Artikel 77 ff. BPR ist jedoch auf Akte beschränkt, die von kantonalen Behörden im Zusammenhang mit eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen ergangen sind. Nur kantonale Akte kommen deshalb als Beschwerdeobjekt in Frage. Nicht angefochten werden können dagegen Entscheide der Bundesbehörden, die ausserhalb des Kompetenzbereiches der Kantone liegen (vgl. Stefan Widmer, Wahl- und Abstimmungsfreiheit, Diss. Zürich 1989, S. 33; Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Diss. Zürich 1990, S. 18 ff. und 45; Jeanne Ramseyer, Die Problematik der behördlichen Information im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen, Basel 1992, S. 42, N. 201).