Sinngemäss machen sie damit eine Verletzung der Abstimmungsfreiheit geltend. Die amtlichen Erläuterungen würden die für die Vorlage massgebenden Entscheidungsgrundlagen nicht enthalten, und die Stimmberechtigten könnten sich so keine Meinung über den eigentlichen Inhalt bilden. Gemäss Artikel 77 Absatz 1 lit. b des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (BPR) kann wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Abstimmungen bei der Kantonsregierung Beschwerde geführt werden. Anfechtbar sind alle Unregelmässigkeiten, die von der Einberufung an die Urnen bis zur Publikation der Ergebnisse vorkommen. Das Beschwerdesystem gemäss Artikel 77 ff.