Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die von den Stimmberechtigten beschlossenen, zum Teil bis an den Waldrand heranreichenden Baulinien den raumplanerischen und forstlichen Interessen nur ungenügend Rechnung tragen. Soweit aufgrund der Tatsache, dass die an den Wald angrenzenden Grundstücke schon überbaut sind, überhaupt die Notwendigkeit besteht, Waldbaulinien zu bestimmen, sind diese Baulinien unter gebührender Berücksichtigung der raumplanerischen und forstlichen Interessen festzulegen. Dazu gehört unter anderem ein ausreichender Schutz der bestehenden Bauten und Anlagen vor Naturgefahren wie Windwurf und Feuchtigkeit.